1. Gegenstand der Bedingungen

Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung ("EULA") regelt die Nutzung der MEPLA Software (nachfolgend als "Software" bezeichnet) durch den Endnutzer im Verhältnis zur Mepla Software GmbH, Pallaswiesenstraße 12, 64289 Darmstadt (nachfolgend als „Rechteinhaberin“ bezeichnet).

2. Persönlicher Geltungsbereich

Das Angebot zur Lizenzierung dieser Software richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher.

3. Überlassung der Software

Nach Zustimmung zu diesen Lizenzbedingungen, wird dem Endnutzer die Installationsdatei für die Software auf der Webseite https://www.mepla.net/ zum Download oder wahlweise per E-Mail zur Verfügung gestellt. Um die Software in Betrieb nehmen zu können, wird dem Endnutzer ein Lizenzschlüssel per E-Mail übersandt.

4. Rechtseinräumung

(1) Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr an den Reseller bzw. an die Rechteinhaberin, wenn die Lizenzvergabe im Direktvertrieb erfolgt, räumt die Rechteinhaberin dem Endnutzer im Falle einer Perpetual License hiermit die nicht ausschließlichen, zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein, die Software zur Einzelnutzung auf einem Computer oder einem Netzwerk ablaufen zu lassen. Im Falle, dass der Endnutzer die Software gemietet hat, räumt die Rechteinhaberin dem Endnutzer vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr die nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren und zeitlich auf die Vertragslaufzeit für die Softwaremiete begrenzten Nutzungsrechte ein, die Software zur Einzelnutzung auf einem Computer oder einem Netzwerk ablaufen zu lassen.

(2) Eine zeitgleiche Mehrfachnutzung ohne entsprechende Anzahl von Lizenzen ist vorbehaltlich einer Zustimmung der Rechteinhaberin nicht gestattet.

(3) Der Endnutzer darf die Software installieren, in den Arbeitsspeicher laden und bestimmungsgemäß verwenden. Er ist berechtigt eine zur Gewährleistung der künftigen Nutzung erforderliche Sicherungskopie zu erstellen; er hat diese als solche zu kennzeichnen und einen Urheberrechtsvermerk anzubringen.

(4) Der Endnutzer ist nur unter den Voraussetzungen von §§ 69d Abs. 3, 69e UrhG berechtigt, die Software zu vervielfältigen und zu dekompilieren.

(5) Dem Endnutzer ist es nicht gestattet, die Software zu modifizieren, zu ergänzen, zu erweitern und /oder weiterzuentwickeln. Ihm ist es zudem nicht gestattet, die Benutzungsoberfläche zu verändern, Kennzeichen der Rechteinhaberin sowie Urheberrechtsvermerke zu entfernen und/oder zu verändern.

(6) Der Endnutzer ist nur dann berechtigt einem Dritten unter Beachtung der Rechteinräumung nach Maßgabe dieser EULA die Software dauerhaft zu überlassen, wenn er für die zu übertragenden Software eine Perpetual License erworben hat und die Nutzung der Software bei Vertragsschluss mit dem Dritten vollständig aufgibt und sämtliche Kopien der Software löscht, es sei denn, er ist zur längeren Aufbewahrung verpflichtet. Der Endnutzer ist in diesem Fall verpflichtet, der Rechteinhaberin Namen und Anschrift sowie E-Mail-Adresse des Dritten in Textform zum Zweck der Ausübung ihres Auditrechts mitzuteilen. Zudem hat der Endnutzer von dem Dritten die Zustimmung einzuholen, die vorgenannten Daten an die Rechteinhaberin weiterzugeben und diese Zustimmung für die Rechteinhaberin entsprechend zu dokumentieren.

(7) Wenn der Endnutzer die Software gemietet hat und keine Perpetual License erworben hat, ist er nicht berechtigt, die Software sowie die Sicherungskopie dieser einschließlich der Dokumentation und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software an Dritte ist die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Endnutzers unterliegen.

5. Drittkomponenten

(1) Die Software enthält Open Source Softwarekomponenten. Für diese gelten die als Anlage 1 beigefügten Open Source Lizenzbedingungen

(2) Im Übrigen enthält die Software die in Anlage 2 aufgeführten Drittkomponenten. Bzgl. dieser Drittkomponenten gelten die Lizenzbestimmung der Inhaber der Rechte an den Drittkomponenten.

6. Gewährleistung

(1) Die Rechteinhaberin leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Softwarebeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Endnutzer an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Rechteinhaberin berechtigt zu sein.

(3) Der Endnutzer wird die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel überprüfen und diese bei Vorliegen der Rechteinhaberin unverzüglich mitteilen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.

(4) Die Rechteinhaberin ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Endnutzer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird die Rechteinhaberin dem Endnutzer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(5) Die Rechteinhaberin ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Endnutzers zu erbringen. Die Rechteinhaberin genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie entweder mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download oder über eine Verbindung zum Update-Server der Rechteinhaberin auf der Programmoberfläche der Software bereitstellt und dem Endnutzer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet, es sei denn, dies führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Endnutzers.

(6) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Endnutzer entweder die an FastSpring gezahlte Lizenzgebühr, ungeachtet dessen, ob er eine Perpetual License an der Software erworben oder die Software gemietet hat, in der Weise mindern, dass die Rechteinhaberin diese in Höhe des geminderten Betrages erstattet oder er kann im Falle einer Perpetual License zudem die vollständige Erstattung der Lizenzgebühr von der Rechteinhaberin verlangen, wenn er die Software vollständig nach Maßgabe dieser EULA löscht. Im Falle des Fehlschlages der Mängelbeseitigung bei der Softwaremiete, ist der Endnutzer bei der Softwaremiete zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein Fehlschlag der Mangelbeseitigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Mangelbeseitigung für die Rechteinhaberin unmöglich ist, wenn die Rechteinhaberin die Mängelbeseitigung verweigert oder wenn die Mangelbeseitigung durch die Rechteinhaberin aus sonstigen Gründen für den Endnutzer unzumutbar ist. Vorstehendes gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Endnutzer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet die Rechteinhaberin nach Maßgabe der untenstehenden Haftungsregeln.

(7) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im mit Zurverfügungstellung der Software zum Download und der Übersendung des Lizenzschlüssels.

7. Haftung

(1) Die Rechteinhaberin haftet unbeschränkt

(a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

(b) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,

(c) nach den Vorschriften (und im Umfang) des Produkthaftungsgesetzes,

(d) im Umfang einer vom Rechteinhaberin übernommenen Garantie sowie

(e) in sonstigen Fällen, in denen die Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Rechteinhaberin der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung des Rechteinhaberin besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Rechteinhaberin.

8. Vertragslaufzeit bei Softwaremiete

(1) Dieser Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss bei dem Reseller und hat die mit dem Reseller vereinbarte Laufzeit.

(2) Nach Ende der Laufzeit endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

9. Löschung nach Ablauf der Lizenz

(1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Endnutzer verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen zu löschen. Die Löschung erfolgt auf eigene Kosten des Endnutzers

(2) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Lizenzverhältnisses ist unzulässig.

10. Sicherungsmaßnahmen und Audit Recht

(1) Der Endnutzer wird die Software, insbesondere den Lizenzschlüssel durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

(2) Der Endnutzer wird es der Rechteinhaberin auf deren Verlangen hin - mit angemessener Frist - ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Endnutzer das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihr erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Endnutzer der Rechteinhaberin Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch die Rechteinhaberin oder eine von der Rechteinhaberin benannten und für den Endnutzer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Die Rechteinhaberin darf die Prüfung in den Räumen des Endnutzers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Die Rechteinhaberin wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Endnutzers durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Endnutzer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten die Rechteinhaberin. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.

(3) Vorstehender Absatz gilt im Falle der entsprechend auch nachvertraglich mit der Maßgabe, dass bei Verstoß gegen die Löschpflichten, der Endnutzer die Kosten der Überprüfung zu tragen hat. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten

11. Sonstiges

(1) Der Endnutzer darf Ansprüche gegen die Rechteinhaberin nur nach schriftlicher Zustimmung der Rechteinhaberin auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Sofern die Software Export- und/oder Importkontrollbeschränkungen unterliegt, hat der Endnutzer diese einzuhalten.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Endnutzern finden keine Anwendung.

(4) Auf diesen Bedingungen ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Rechtinhaberin, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(6) Bei Unklarheiten über die Auslegung dieser EULA ist die deutsche Sprachfassung maßgeblich.